Um 20.00 Uhr ist spätestens Schluss – damit es in der Nachbarschaft friedlich bleibt!

Weil der späte Sonnenuntergang und die warme Witterung dazu verleitet, seine Freizeit-Aktivitäten bis in die Nacht auszudehnen, verweisen die Gemeinden in diesem Zusammenhang auf die aktuelle Rechtslage.

Nach bundesweiter Verordnung dürfen im Einzelnen an Sonn- und Feiertagen und werktags zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr folgende Geräte NICHT betrieben werden:

Heckenscheren, tragbare Motor-Heckensägen, Beton- und Mörtelmischer, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer und Rasenmäher.

 

Bei Freischneidern, Verbrennungsmotorbetriebene Grastrimmer/Graskanten­schneider, Laubbläser und Laubsammler spielt es eine Rolle, ob sie ein EG-Umweltzeichen (=Blume mit Kreis aus 12 Sternen als Blütenblätter mit E in der Mitte) haben.

Mit EG-Umweltzeichen – Betrieb an Werktagen zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr erlaubt.

Ohne EG-Umweltzeichen – Betrieb an Werktagen nur von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr erlaubt.

Es spielt keine Rolle, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder Elektro­motor betrieben wird. Des Weiteren gilt, dass sogenannte lärmarme Rasenmäher/Maschinen mit EG-Umweltzeichen auch nicht länger als vorgeschrieben betrieben werden dürfen.

Zu Ihrer Information: Bei Beschwerden ist nicht die Gemeinde zuständig. Im Sinne einer guten Nachbarschaft bitte um gegenseitige Rücksichtnahme, auch sie könnten einmal der Betroffene sein.

 

VG Lalling